Rechtsberatung zur Besteuerung ausländischer Trusts auf Mallorca | Cantallops Legal
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Besteuerung von Trusts in Spanien: Erbschaft- und Schenkungsteuer, Einkommensteuer, Vermögensteuer und in Spanien ansässige Begünstigte

Paper jurídico · Mai 2026 · Jaume Cantallops Ferrer ✓ · ~12 Min. Lesezeit

Trusts* sind in Common-Law-Rechtsordnungen ein übliches Instrument der Vermögens-, Nachfolge- und Familienplanung. Wenn ein ausländischer Trust jedoch einen Bezug zu Spanien aufweist — etwa durch die steuerliche Ansässigkeit eines Begünstigten, durch in Spanien belegene Vermögenswerte, durch den Tod des Settlor oder durch die Auszahlung von Ausschüttungen — entstehen erhebliche steuerliche Fragen.

*Trust: eine Rechtsfigur des Common Law. Sie wird im Spanischen bisweilen annähernd als „fideicomiso" übersetzt, entspricht jedoch weder unmittelbar der spanischen sustitución fideicomisaria noch den fiduziarischen Nachfolgegestaltungen des spanischen Zivilrechts.

Die zentrale Schwierigkeit besteht darin, dass der Trust in Spanien weder über ein einheitliches steuerliches Sonderregime noch über eine gleichwertige innerstaatliche Rechtsfigur verfügt. Die spanische Steuerverwaltung geht wiederholt von einem Grundsatz aus: Der Trust wird vom spanischen Recht nicht als autonome Institution anerkannt. Seine steuerlichen Wirkungen werden daher anhand der unmittelbaren wirtschaftlichen Beziehung zwischen der Person analysiert, die die Vermögenswerte eingebracht hat — dem Settlor oder Grantor — und der Person, die sie erhält — dem Begünstigten.

Diese Linie findet sich unter anderem in der verbindlichen Auskunft der spanischen Generaldirektion für Steuern — DGT V1454-22 vom 20. Juni 2022 — sowie in der verbindlichen Auskunft DGT V2429-22 vom 23. November 2022.

Die praktische Folge ist erheblich: In vielen Fällen verhindert die Einschaltung eines Trustee nicht, dass Spanien den Vorgang als unmittelbare Übertragung vom Settlor auf den Begünstigten qualifiziert. Diese Übertragung kann je nach Fall der spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuer — ISD —, der spanischen Einkommensteuer natürlicher Personen — IRPF —, der spanischen Vermögensteuer, der temporären Solidaritätssteuer auf große Vermögen oder der Körperschaftsteuer unterliegen, wenn der Begünstigte keine natürliche Person ist.

Diese Analyse ist besonders relevant für Begünstigte mit steuerlicher Ansässigkeit in Spanien, Familien mit Vermögensstrukturen in Common-Law-Jurisdiktionen, Trustees, die Ausschüttungen mit Spanienbezug ausführen müssen, Erben ausländischer Settlors sowie internationale Berater, die die spanische Besteuerung mit der Trust-Dokumentation koordinieren müssen.

Kurze Antwort

In Spanien wird ein Trust nicht stets wie eine eigenständige Einheit besteuert. Die spanische Steuerverwaltung tendiert zu einem Transparenzansatz: Sie prüft, wer die Vermögenswerte eingebracht hat, wer wirtschaftlich berechtigt ist, wann die Vermögenszuordnung erfolgt und ob der Begünstigte in Spanien steuerlich ansässig ist.

Ist der Begünstigte eine natürliche Person und erhält er Vermögenswerte oder Rechte unentgeltlich, kann der Vorgang der spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen. Erfolgt die Zuwendung zu Lebzeiten des Settlor, liegt regelmäßig eine unentgeltliche Übertragung unter Lebenden vor. Erfolgt sie nach dem Tod des Settlor und hatte der Trust einen Nachfolgezweck, kann sie als Erwerb von Todes wegen qualifiziert werden.

Der spanische Zentrale Wirtschafts- und Verwaltungsgerichtshof — TEAC — hat diese Position in neueren Entscheidungen vom 22. Januar 2025 und vom 30. Mai 2025 bestätigt; Letztere wurde als Doktrin eingestuft.

1. Warum Trusts in Spanien steuerliche Probleme verursachen

Ein Trust erlaubt die Trennung von Funktionen, die in zivilrechtlich geprägten Rechtssystemen normalerweise zusammenfallen. Eine Person — der Settlor — überträgt oder widmet bestimmte Vermögenswerte einem Trustee, der diese nach den Regeln des Trust zugunsten einer oder mehrerer Personen — der Begünstigten — oder zu einem bestimmten Zweck verwaltet.

In Common-Law-Staaten kann diese Struktur eigene vermögensrechtliche, nachfolgerechtliche und fiduziarische Wirkungen entfalten. In Spanien stellt sie hingegen ein Qualifikationsproblem dar: Es gibt keine gleichwertige innerstaatliche Rechtsfigur, Spanien hat kein materielles Trust-Regime eingeführt und Spanien hat auch das Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und ihre Anerkennung nicht ratifiziert, worauf die DGT in ihrer Doktrin ausdrücklich hinweist.

Die steuerliche Frage lautet daher nicht nur, ob der Trust nach dem auf ihn anwendbaren ausländischen Recht wirksam besteht. Für die spanische Finanzverwaltung ist die entscheidende Frage eine andere: Welche Vermögensverschiebung ist tatsächlich erfolgt, zwischen welchen Personen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Rechtsgrund?

2. Die DGT-Doktrin: steuerliche Transparenz des Trust

Die spanische Generaldirektion für Steuern — DGT — vertritt eine konstante Linie: Da der Trust für spanische Steuerzwecke nicht als autonome Rechtsfigur anerkannt wird, werden die Beziehungen zwischen Einbringenden und Begünstigten so behandelt, als würden sie unmittelbar zwischen diesen Personen stattfinden, als ob der Trust nicht bestünde.

Diese Idee erscheint klar in der verbindlichen Auskunft DGT V1454-22. In diesem Fall war der Steuerpflichtige in Madrid steuerlich ansässig; sein Vater, steuerlich ansässig in Venezuela, hatte einen widerruflichen Trust nach dem Recht Floridas errichtet; der Trust sollte keine Vermögenswerte in Spanien halten; und der Steuerpflichtige sollte nach dem Tod des Settlor Begünstigter werden. Die DGT ging davon aus, dass die vom Trustee zugunsten des Begünstigten angeordneten Übertragungen als direkte Übertragungen vom Settlor an den Begünstigten gelten.

Die verbindliche Auskunft DGT V2429-22 bestätigt dieselbe Logik in einem besonders relevanten Fall: ein zunächst widerruflicher, später unwiderruflicher und diskretionärer Trust nach dem Recht der Britischen Jungferninseln, mit einem in Kolumbien ansässigen Settlor, einem ausländischen Trustee und einer in Madrid steuerlich ansässigen Begünstigten. Der Trust hatte weder Vermögenswerte noch Einkünfte in Spanien; der einzige Spanienbezug war die steuerliche Ansässigkeit der Begünstigten. Dennoch kam die DGT zu dem Ergebnis, dass eine Ausschüttung zugunsten der Begünstigten der ISD im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen kann.

Die Verwaltungspraxis lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die anfängliche Einbringung in den Trust führt nicht zwingend zu einer eigenständigen steuerbaren Übertragung in Spanien;
  • der Trustee wird in der Regel nicht als eigentlicher steuerlicher Übertragender behandelt;
  • spätere Ausschüttungen können als direkte Übertragungen vom Settlor an den Begünstigten qualifiziert werden;
  • ist der Begünstigte eine natürliche Person, ist bei einem unentgeltlichen Erwerb grundsätzlich die ISD einschlägig;
  • ist der Begünstigte eine juristische Person, fällt keine ISD an, jedoch ist die spanische Körperschaftsteuer zu prüfen;
  • Einkünfte aus Trust-Vermögen können je nach Fall dem Settlor zugerechnet oder nach der wirtschaftlichen Realität der Zuwendung analysiert werden.

3. Relevante Verwaltungs- und wirtschaftsverwaltungsrechtliche Doktrin

EntscheidungGegenstandPraktische Bedeutung
DGT V1454-22, 20. Juni 2022Widerruflicher Trust, ansässiger Begünstigter, ISD und VermögensteuerAllgemeine Grundlage der steuerlichen Transparenz des Trust
DGT V2429-22, 23. November 2022Unwiderruflicher und diskretionärer Trust, Begünstigte in Spanien ansässigAusschüttung unter Lebenden als mögliche Schenkung mit ISD-Relevanz
DGT V2033-22, 21. September 2022Trust mit NachfolgezweckStütze für die Qualifikation als Erwerb von Todes wegen
TEAC 00/03418/2023, 22. Januar 2025Trust, ISD und Übertragung mortis causaErste neuere wirtschaftsverwaltungsrechtliche Bestätigung
TEAC 00/05163/2024, 30. Mai 2025Einbeziehung von Trust-Vermögenswerten und Rechten in die ISD-BemessungsgrundlageWichtigste neuere TEAC-Doktrin

Die Bedeutung dieser Entscheidungen liegt nicht nur in ihrem technischen Inhalt. Sie ermöglichen auch den Aufbau eines relativ stabilen Analysemodells: In Spanien wird der Trust nicht als getrennte Einheit mit eigener steuerlicher Persönlichkeit geprüft, sondern als Struktur, deren steuerliche Relevanz von der tatsächlichen Vermögensverschiebung zwischen Settlor und Begünstigtem abhängt.

4. Trust und Erbschaftsteuer: Wann ISD von Todes wegen entstehen kann

Der sensibelste Fall ist der Trust mit Nachfolgezweck. Dies liegt vor, wenn der Trust so errichtet wurde, dass nach dem Tod des Settlor Vermögenswerte oder Rechte auf die benannten Begünstigten übergehen.

Das spanische Gesetz 29/1987 über die Erbschaft- und Schenkungsteuer besteuert Vermögenszuwächse, die natürliche Personen unentgeltlich erhalten. Bei Erwerben von Todes wegen umfasst der steuerbare Tatbestand den Erwerb von Vermögenswerten und Rechten durch Erbschaft, Vermächtnis oder jeden anderen nachfolgerechtlichen Titel.

Die TEAC-Entscheidung vom 30. Mai 2025, Verfahren 00/05163/2024, ist besonders relevant. Es ging um die Frage, ob Vermögenswerte und Rechte eines Trust in die Bemessungsgrundlage der ISD einzubeziehen sind. Der TEAC legt als Kriterium fest, dass Trusts, da diese Figur in Spanien nicht existiert, als nicht errichtet gelten und die eingebrachten Vermögenswerte unmittelbar von der Person, die den Trust errichtet hat, auf den Begünstigten übergehen. Die Operation unterliegt daher der ISD. Wenn die Errichtung des Trust den Zweck hatte, Vermögenswerte mortis causa vom Erblasser auf seine Erben zu übertragen, liegt ein steuerbarer Tatbestand der ISD als Erwerb von Todes wegen vor.

Dieses Kriterium wiederholt die TEAC-Entscheidung vom 22. Januar 2025, RG 3418-2023, und stützt sich auch auf die Verwaltungsdoktrin der DGT, insbesondere auf die vom TEAC selbst zitierte Auskunft V2033-22 vom 21. September 2022.

Die Folge ist klar: Wenn ein in Spanien steuerlich ansässiger Begünstigter nach dem Tod des Settlor Vermögenswerte aus einem Trust erhält, genügt es nicht, darauf hinzuweisen, dass diese Vermögenswerte aus einem ausländischen Trust stammen. Es muss geprüft werden, ob aus spanischer Sicht ein unentgeltlicher Erwerb von Todes wegen vorliegt, der der ISD unterliegt.

5. Trust und Schenkungen: Ausschüttungen unter Lebenden

Erfolgt die Ausschüttung zu Lebzeiten des Settlor, kann die steuerliche Qualifikation in Richtung Schenkung oder unentgeltliche Übertragung unter Lebenden gehen.

Die verbindliche Auskunft DGT V2429-22 ist in diesem Punkt besonders nützlich. Die DGT analysierte einen unwiderruflichen und diskretionären Trust, bei dem die in Spanien ansässige Begünstigte keinerlei Verfügungsgewalt über die Vermögenswerte hatte, bis Ausschüttungen zu ihren Gunsten vorgenommen wurden. Die Frage war, ob eine Ausschüttung mittels Deed of Appointment — sei es in Geld oder in ausländischen Finanzanlagen — als direkte Schenkung zwischen Settlor und Begünstigter zu behandeln sei.

Die Antwort der DGT war bejahend: Die Ausschüttung wird als unentgeltliche Übertragung unter Lebenden unmittelbar vom Settlor an die Begünstigte verstanden und unterliegt der ISD im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn die Begünstigte in Spanien ansässig ist.

Dies ist relevant, weil die Steuerentstehung nicht immer bereits mit der bloßen Errichtung des Trust eintritt. In vielen Fällen sieht Spanien die steuerliche Übertragung nicht im Zeitpunkt der anfänglichen Einbringung der Vermögenswerte in den Trust als erfolgt an, sondern erst dann, wenn die Vermögenszuordnung zugunsten des Begünstigten formalisiert oder tatsächlich vollzogen wird.

Die DGT betont, dass die konkreten Merkmale des Trust zu prüfen sind: ob er widerruflich oder unwiderruflich, diskretionär oder nicht diskretionär ist, welche Rechte die Begünstigten haben, welche Befugnisse der Settlor behält und welche Kompetenzen der Trustee besitzt.

Einschätzung von Cantallops Legal

Bei Cantallops Legal teilen wir die Auffassung, dass die konkrete Natur des Trust entscheidend ist. Unserer Ansicht nach genügt es nicht, lediglich festzustellen, dass eine Ausschüttung existiert: Es muss analysiert werden, ob die vom Settlor oder Trustee angeordnete Verfügung tatsächlich einer Übertragung unter Lebenden, einer Übertragung von Todes wegen, der Auszahlung von Einkünften oder der Ausübung eines bereits gefestigten wirtschaftlichen Rechts entspricht.

6. Begünstigter mit oder ohne steuerliche Ansässigkeit in Spanien: unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

Die steuerliche Ansässigkeit des Begünstigten ist einer der kritischen Punkte. Ist der Begünstigte in Spanien steuerlich ansässig, kann die ISD im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht erhoben werden, unabhängig davon, wo sich die Vermögenswerte oder Rechte befinden, die den Vermögenszuwachs bilden.

Dies ergibt sich sowohl aus der Auskunft V1454-22 als auch aus V2429-22. In beiden Fällen hält die DGT die steuerliche Ansässigkeit des Begünstigten in Spanien für entscheidend, um die unentgeltliche Übertragung der ISD im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht zu unterwerfen.

Es ist daher nicht entscheidend, dass der Trust keine Vermögenswerte in Spanien hält. Es kann ausreichen, dass der Begünstigte in Spanien steuerlich ansässig ist und eine unentgeltliche Vermögenszuordnung erhält, sei es in Geld, Finanzanlagen, Beteiligungen, Immobilien oder Rechten mit wirtschaftlichem Wert.

Dieser Punkt hat erhebliche praktische Bedeutung für internationale Familien: Ein Trust, der in den Vereinigten Staaten, im Vereinigten Königreich, in Kanada, Jersey, auf den Britischen Jungferninseln oder in einer anderen Jurisdiktion errichtet wurde, kann keine Vermögenswerte in Spanien halten und dennoch spanische Steuerfolgen auslösen, wenn der Begünstigte in Spanien steuerlich ansässig ist.

Auch der umgekehrte Fall ist möglich: Der Begünstigte ist nicht in Spanien steuerlich ansässig, der Trust umfasst aber Immobilien, Rechte oder Vermögenswerte, die in Spanien belegen, ausübbar oder erfüllbar sind. In diesem Fall ist eine mögliche Besteuerung in Spanien im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht zu analysieren, unbeschadet der Prüfung der Anknüpfungspunkte und der im Einzelfall anwendbaren Vorschriften.

7. Anwendbares Recht der autonomen Gemeinschaften

Wenn der Begünstigte in Spanien ansässig ist, kann das Recht der autonomen Gemeinschaften für die Berechnung der endgültigen ISD-Belastung entscheidend sein. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob ein Erwerb ausschließlich dem staatlichen Recht unterliegt oder ob das Recht einer autonomen Gemeinschaft mit relevanten Steuervergünstigungen oder Freibeträgen Anwendung findet.

Bei Schenkungen von Vermögenswerten und Rechten, die keine Immobilien sind, stellt das Gesetz 22/2009 im Allgemeinen auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Beschenkten im Zeitpunkt der Steuerentstehung ab. Für die Bestimmung des gewöhnlichen regionalen Aufenthalts im Bereich der ISD ist auf die höchste Anzahl von Aufenthaltstagen im Gebiet einer autonomen Gemeinschaft während der unmittelbar vorangehenden fünf Jahre abzustellen, gerechnet von Datum zu Datum und endend am Tag vor der Steuerentstehung.

Die DGT erkennt sowohl in V1454-22 als auch in V2429-22 an, dass ein in Madrid ansässiger Begünstigter die regionalen Vorschriften Madrids anwenden kann, wenn dies die autonome Gemeinschaft ist, in der er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach den Regeln des Gesetzes 22/2009 hatte.

Die DGT erinnert jedoch selbst daran, dass sie nicht zuständig ist, über die konkrete Anwendung regionaler Steuervergünstigungen zu entscheiden, die von einer autonomen Gemeinschaft in Ausübung ihrer Kompetenzen erlassen wurden. In der Praxis erfordert dieser Punkt eine sorgfältige Prüfung der steuerlichen und regionalen Ansässigkeit des Begünstigten, des Entstehungszeitpunkts, der Art der Übertragung und der formalen Anforderungen des anwendbaren regionalen Rechts. In internationalen Fällen — nicht ansässige Erblasser, nicht ansässige Begünstigte oder in Spanien belegene Vermögenswerte — ist außerdem die zweite Zusatzbestimmung des spanischen ISD-Gesetzes sowie die jeweiligen Anknüpfungspunkte zu prüfen. In der Praxis kann das Recht der autonomen Gemeinschaften entscheidend sein, um die Steuerlast korrekt zu berechnen.

In autonomen Gemeinschaften mit erheblichen Vergünstigungen bei Erbschaften oder Schenkungen kann der wirtschaftliche Unterschied beträchtlich sein. Diese Vorteile dürfen jedoch nicht automatisch angewendet werden: Die persönlichen, zeitlichen, dokumentarischen und formalen Voraussetzungen des jeweiligen regionalen Rechts müssen geprüft werden.

8. Trust und spanische Vermögensteuer

Die spanische Vermögensteuer wirft eine andere Schwierigkeit auf: Es ist zu bestimmen, ob der Begünstigte Rechte an den Vermögenswerten des Trust bereits vor einer tatsächlichen Ausschüttung in sein steuerpflichtiges Vermögen einbeziehen muss.

Die Antwort kann nicht automatisch erfolgen. In der Auskunft V1454-22 wurde ausdrücklich gefragt, ob die Vermögenswerte des Trust während der Lebenszeit des Settlor beim in Spanien ansässigen Begünstigten der Vermögensteuer unterliegen sollten.

Die Logik der DGT geht davon aus, dass der Begünstigte die Vermögenswerte nicht automatisch einbeziehen muss, wenn der Trust für spanische Zwecke als nicht errichtet gilt und der Settlor weiterhin als steuerlicher Eigentümer der Vermögenswerte anzusehen ist, solange der Begünstigte weder Eigentümer ist noch ein aktuelles wirtschaftliches Recht an diesen Vermögenswerten besitzt.

Der TEAC behandelt in seiner Entscheidung vom 30. Mai 2025 ebenfalls die Beziehung zwischen Trust und Vermögensteuer in seinen normativen Verweisen, auch wenn der Kern der Entscheidung die Einbeziehung der Trust-Vermögenswerte in die Bemessungsgrundlage der ISD betrifft.

Die Analyse muss zwischen Begünstigten mit gefestigten Rechten, lediglich erwartungsberechtigten Begünstigten, diskretionären Begünstigten, Settlors mit Widerrufs- oder Verfügungsbefugnissen sowie Strukturen unterscheiden, in denen ein Protector oder Trustee über relevante Befugnisse verfügt.

Bei hohen Vermögen kann zudem die mögliche Auswirkung der temporären Solidaritätssteuer auf große Vermögen zu prüfen sein.

9. Trust und IRPF: Einkünfte, Ausschüttungen und Risiko doppelter Qualifikation

Nicht jede Zahlung aus einem Trust ist automatisch als Erbschaft oder Schenkung zu qualifizieren. Es kann sich um Einkünfte aus Vermögenswerten, thesaurierte Erträge, periodische Ausschüttungen, Kapitalgewinne oder Zahlungen handeln, die eine eigene Analyse im Rahmen der spanischen Einkommensteuer natürlicher Personen — IRPF — erfordern.

Die DGT hat unter Bezugnahme auf frühere Auskünfte wie V1016-10 darauf hingewiesen, dass die Einkünfte aus Trust-Vermögen, wenn der Trust in Spanien nicht anerkannt wird, unmittelbar dem Errichter zugerechnet werden können, sofern dieser weiterhin als steuerlicher Eigentümer der Vermögenswerte gilt.

Entscheidend ist, zwei entgegengesetzte Fehler zu vermeiden.

  • Der erste Fehler besteht darin, jede Zahlung aus einem Trust als Einkommen im Rahmen der IRPF zu behandeln, ohne zu prüfen, ob ein unentgeltlicher Erwerb vorliegt, der der ISD unterliegt.
  • Der zweite Fehler besteht darin, jede Ausschüttung als Erbschaft oder Schenkung zu behandeln, ohne zu unterscheiden, ob der Begünstigte Einkünfte aus Vermögenswerten, Kapital, wirtschaftliche Rechte oder eine unentgeltliche Vermögenszuordnung erhält.

Dieser Punkt war in der Rechtsprechung spanischer Obergerichte im Zusammenhang mit geerbten Trusts, Modelo 720 und IRPF relevant. In einigen Entscheidungen des Obergerichts von Madrid wurde eine Steuerfestsetzung als nicht gerechtfertigter Kapitalgewinn aufgehoben, wenn die Inhaberschaft aus einem Erwerb von Todes wegen stammte. Die Folge war, dass nicht die IRPF, sondern gegebenenfalls die ISD der natürliche steuerliche Anknüpfungspunkt war.

10. Begünstigter als juristische Person: mögliche Körperschaftsteuer

Die ISD besteuert unentgeltliche Vermögenszuwächse natürlicher Personen. Ist der Begünstigte des Trust daher eine juristische Person, unterliegt die Operation nicht der ISD, unbeschadet einer möglichen Besteuerung nach der spanischen Körperschaftsteuer.

Diese Präzisierung findet sich in der DGT-Doktrin: Unentgeltliche Übertragungen zugunsten juristischer Personen unterliegen nicht der ISD und müssen gegebenenfalls nach dem Regime der Körperschaftsteuer analysiert werden.

Dies ist ein wichtiger Punkt bei komplexen Vermögensstrukturen, insbesondere wenn der Trust mit Holdinggesellschaften, ausländischen Stiftungen, Investmentvehikeln oder Familiengesellschaften interagiert.

11. Modelo 720 und Meldepflichten

Ausländische Trusts können auch meldepflichtige Probleme verursachen, insbesondere wenn Konten, Wertpapiere, Versicherungen, Immobilien oder Rechte im Ausland bestehen.

Die Analyse des Modelo 720 darf nicht mechanisch erfolgen: Es muss bestimmt werden, wer rechtlicher Eigentümer ist, wer über Verfügungsbefugnisse verfügt, welche wirtschaftlichen Rechte bestehen und ob der Begünstigte eine aktuelle Rechtsposition oder lediglich eine Erwartung hat.

Das praktische Risiko ist doppelt.

Einerseits können Meldepflichten unterlassen werden, wenn der in Spanien ansässige Begünstigte bereits über relevante wirtschaftliche Rechte verfügt.

Andererseits können Vermögenswerte unzutreffend gemeldet werden, die noch nicht Teil seines rechtlichen oder wirtschaftlichen Vermögens sind, was zu Inkonsistenzen mit der ISD, der IRPF oder der Vermögensteuer führen kann.

In diesem Bereich sind die genannten Entscheidungen des Obergerichts von Madrid nützlich, weil sie zeigen, dass das bloße Auftreten eines Trust im Ausland nicht automatisch eine Nachversteuerung als nicht gerechtfertigter Kapitalgewinn in der IRPF rechtfertigt, insbesondere wenn der Erwerb aus einer Erbschaft stammt und aus Sicht der ISD zu analysieren ist.

12. Erforderliche Dokumentation für die Analyse eines ausländischen Trust

Vor der Abgabe von Steuererklärungen, der Annahme von Ausschüttungen oder der Meldung von mit einem Trust verbundenen Vermögenswerten sollte die vollständige Dokumentation geprüft werden.

Insbesondere:

  • Errichtungsurkunde oder Errichtungsdokument des Trust;
  • Trust deed und spätere Änderungen;
  • Letters of wishes, sofern vorhanden;
  • Identifizierung von Settlor, Trustee, Protector und Begünstigten;
  • auf den Trust anwendbares Recht;
  • widerruflicher oder unwiderruflicher Charakter;
  • diskretionärer oder nicht diskretionärer Charakter;
  • gegenwärtige oder künftige Rechte der Begünstigten;
  • vom Settlor vorbehaltene Befugnisse;
  • Todesnachweise, sofern relevant;
  • Probate oder ausländische Nachlassdokumentation;
  • Ausschüttungsvereinbarungen, Deeds of Appointment oder Anweisungen des Trustee;
  • Bewertung der Vermögenswerte;
  • Historie der Ausschüttungen;
  • steuerliche Ansässigkeit des Settlor und der Begünstigten;
  • Existenz von Vermögenswerten in Spanien;
  • Existenz von Vermögenswerten, Konten, Wertpapieren oder Immobilien im Ausland;
  • in anderen Jurisdiktionen eingereichte Steuererklärungen;
  • beglaubigte Übersetzung, Apostille oder Legalisierung, sofern erforderlich.

Bei internationalen Trusts kann die spanische steuerliche Analyse nicht allein auf einer Zusammenfassung des Trustee beruhen. Es ist notwendig, die rechtliche Architektur des Trust zu verstehen und zugleich seine Wirkungen in das spanische Steuersystem zu übertragen.

13. Häufige Risiken

Die häufigsten Fehler sind:

  • anzunehmen, dass der Trust in Spanien nicht besteuert wird, weil er im Ausland errichtet wurde;
  • die Existenz des Trust mit dem Fehlen eines steuerbaren Tatbestands zu verwechseln;
  • als IRPF zu erklären, was ISD sein kann;
  • eine aus dem Trust stammende mortis-causa-Zuwendung nicht in der ISD zu erklären;
  • nicht zu prüfen, ob der Begünstigte in Spanien der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt;
  • regionale Steuervergünstigungen anzuwenden, ohne Ansässigkeit, Steuerentstehung und formale Voraussetzungen zu prüfen;
  • nicht zwischen widerruflichem, unwiderruflichem, diskretionärem und nicht diskretionärem Trust zu unterscheiden;
  • die Rechte des Begünstigten nicht korrekt zu bewerten;
  • die Vermögensteuer oder die Steuer auf große Vermögen nicht zu analysieren;
  • Meldepflichten bezüglich ausländischer Vermögenswerte und Rechte zu ignorieren;
  • die spanische Analyse nicht mit dem ausländischen Anwalt, Trustee oder Steuerberater zu koordinieren.

Bei Hochvermögensfällen kann ein Qualifikationsfehler zu Steuerfestsetzungen, Zinsen, Sanktionen, Verlust von Steuervergünstigungen oder Konflikten zwischen Erben und Begünstigten führen.

14. Praktischer Analysemaßstab

Für die Analyse der Besteuerung eines Trust in Spanien empfiehlt sich eine klare Reihenfolge.

Erstens: Identifizierung der Parteien — Settlor, Trustee, Protector und Begünstigte.

Zweitens: Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit jeder Partei.

Drittens: Prüfung, ob der Trust Vermögenswerte oder Einkünfte in Spanien hat.

Viertens: Prüfung, ob die Begünstigten gegenwärtige Rechte, künftige Rechte oder bloße Erwartungen haben.

Fünftens: Feststellung, ob eine tatsächliche Ausschüttung erfolgt ist.

Sechstens: Qualifikation des Rechtsgrundes der Zuwendung — unter Lebenden, von Todes wegen, Einkommen, Kapital, wirtschaftliches Recht oder Liquidation.

Siebtens: Anwendung der entsprechenden Steuer und der einschlägigen regionalen Vorschriften.

Der Schlüssel liegt nicht darin, den Trust wörtlich in das spanische Recht zu übertragen, sondern seine tatsächliche wirtschaftliche und rechtliche Wirkung zu identifizieren, um die spanische steuerliche Folge zu bestimmen.

15. Wann eine technische Prüfung sinnvoll ist

Die spanische Besteuerung eines ausländischen Trust sollte geprüft werden, bevor eine der folgenden Handlungen vorgenommen wird:

  • Annahme einer Ausschüttung des Trustee;
  • Unterzeichnung eines Deed of Appointment;
  • Abgabe einer spanischen Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung;
  • Meldung von Vermögenswerten oder Rechten im Modelo 720;
  • Einbeziehung oder Nichtberücksichtigung von Rechten bei der Vermögensteuer;
  • Anwendung regionaler Steuervergünstigungen bei der ISD;
  • Qualifikation einer Ausschüttung als IRPF-Einkommen;
  • Verteilung von Vermögenswerten nach dem Tod des Settlor;
  • Koordination eines internationalen Nachlasses mit in Spanien ansässigen Begünstigten.

Bei solchen Strukturen liegt der kritische Punkt meist nicht nur darin, wie viel Steuer zu zahlen ist, sondern ob die Operation von Anfang an korrekt qualifiziert wurde.

Eine falsche Qualifikation kann eine Kette von Fehlern auslösen: falsche Steuer, falsche autonome Gemeinschaft, falscher Entstehungszeitpunkt, falscher Steuerpflichtiger, falsche Bemessungsgrundlage oder unzureichende Dokumentation zur Verteidigung der eingenommenen Position gegenüber der spanischen Steuerverwaltung.

16. Fazit: Ein Trust beseitigt die spanische Besteuerung nicht

Ein ausländischer Trust kann in seiner Ursprungsjurisdiktion ein gültiges und wirksames Instrument sein. Seine Verwendung neutralisiert jedoch nicht automatisch die spanische Besteuerung, wenn in Spanien ansässige Begünstigte, in Spanien belegene Vermögenswerte oder Vermögenszuordnungen mit Spanienbezug bestehen.

Die aktuelle Doktrin der DGT und des TEAC weist auf eine zentrale Idee hin: Spanien erkennt den Trust für interne Steuerzwecke nicht als eigenständiges Subjekt oder autonome Institution an und neigt daher dazu, durch die Struktur hindurchzusehen, um die direkte Beziehung zwischen Settlor und Begünstigtem zu identifizieren.

Zu Lebzeiten des Settlor kann eine Ausschüttung als Schenkung besteuert werden.

Nach seinem Tod kann sie, wenn der Trust einen Nachfolgezweck hatte, als Erwerb von Todes wegen besteuert werden.

Wenn Einkünfte entstehen, kann eine IRPF-Analyse erforderlich sein.

Wenn gegenwärtige Vermögensrechte bestehen, können die spanische Vermögensteuer oder die temporäre Solidaritätssteuer auf große Vermögen relevant werden.

Ist der Begünstigte eine juristische Person, kann sich die Frage auf die spanische Körperschaftsteuer verlagern.

Es bleibt jedoch eine Grundfrage, die nicht rein steuerlich ist: Stimmt diese steuerliche Lösung — die den Trust so behandelt, als existiere er nicht, und den Settlor direkt mit dem Begünstigten verbindet — mit der rechtlichen Natur überein, die zivilrechtliche Lehre, erbrechtliche Rechtsprechung und internationales Privatrecht dem ausländischen Trust zuschreiben?

Die Antwort erfordert eine andere Analyse: nicht nur steuerlich, sondern auch zivil- und erbrechtlich. Deshalb wird diese Untersuchung durch unsere Analyse der zivil- und erbrechtlichen Wirksamkeit ausländischer Trusts in Spanien ergänzt, insbesondere in Bezug auf Erben, Pflichtteilsrechte, anwendbares Recht und Anerkennung von Wirkungen.

Steuerliche Prüfung ausländischer Trusts mit Spanienbezug

Bei Cantallops Legal analysieren wir ausländische Trusts mit Spanienbezug aus steuerlicher, erbrechtlicher und vermögensrechtlicher Perspektive.

Die Prüfung sollte erfolgen, bevor Ausschüttungen angenommen, die ISD erklärt, Auslandsvermögen gemeldet oder eine bestimmte steuerliche Qualifikation zugrunde gelegt wird.

Bei solchen Strukturen liegt der kritische Punkt meist nicht nur in der Höhe der Steuer, sondern darin, ob der Vorgang von Anfang an korrekt qualifiziert wurde.

Häufige Fragen

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