Zivil- und erbrechtliche Analyse des ausländischen Trusts in Spanien | Cantallops Legal
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Zivil- und erbrechtliche Wirkung ausländischer Trusts in Spanien: Erben, Pflichtteil und Grundbuch

Juristisches Paper · Mai 2026 · Jaume Cantallops Ferrer · ~18 Min. Lesezeit

Ausländische Trusts werfen besondere Schwierigkeiten in internationalen Erbfällen mit Bezug zu Spanien auf. Sie sind in Common-Law-Rechtsordnungen weit verbreitet, insbesondere in der Vermögens- und Nachlassplanung, haben jedoch keine unmittelbare Entsprechung im spanischen Zivilrecht.

Der Trust ist eine Institution des Common Law, die im Spanischen teilweise näherungsweise als fideicomiso bezeichnet wird. Er entspricht jedoch weder unmittelbar der spanischen sustitución fideicomisaria noch den im spanischen Zivilrecht vorgesehenen fiduziarischen erbrechtlichen Gestaltungen.

Die entscheidende Frage ist nicht nur, ob der Trust nach dem ausländischen Recht, dem er unterliegt, besteht. Die in Spanien relevante Frage ist präziser: Welche Wirkungen kann dieser Trust auf eine Erbschaft, auf in Spanien belegene Vermögenswerte, auf durch das anwendbare Erbrecht geschützte Pflichtteilsberechtigte und auf die Eintragung von Vermögenswerten im spanischen Grundbuch entfalten?

Die spanische Rechtsprechung erkennt den Trust nicht als eigenständigen erbrechtlichen Titel des spanischen Rechts an. Es wäre jedoch ebenso unzutreffend zu behaupten, jeder ausländische Trust sei in Spanien allein deshalb irrelevant oder unwirksam, weil er eine dem spanischen System fremde Institution ist. Seine Wirksamkeit hängt von der Art des Trusts, dem auf die Erbfolge anwendbaren Recht, dem Nachweis des ausländischen Rechts, dem Bestehen von Pflichtteilsrechten und der korrekten Anpassung der Struktur an das spanische Rechtssystem ab.

Diese zivil- und erbrechtliche Analyse ergänzt unsere Untersuchung zur Besteuerung von Trusts in Spanien. Steuerlich neigt die spanische Finanzverwaltung dazu, Trusts transparent zu behandeln und die vermögensrechtlichen Beziehungen direkt zwischen Settlor und Begünstigtem zu analysieren. Zivilrechtlich verlangt das Problem jedoch eine differenziertere Antwort: Ein Trust darf nicht schlicht ignoriert werden, kann aber auch nicht automatisch so behandelt werden, als wäre er ein Testament, ein Vermächtnis, eine spanische fideikommissarische Substitution oder eine spanische erbrechtliche Institution.

Kurzantwort

In Spanien wirkt ein ausländischer Trust nicht automatisch als eigenständiger erbrechtlicher Titel. Hat er einen mortis causa-Zweck, muss er nach dem auf die Erbfolge anwendbaren Recht geprüft werden. Wird ein ausländisches Recht geltend gemacht, das den Trust anerkennt, müssen dessen Inhalt, Geltung, Reichweite und Auslegung nachgewiesen werden. Ist spanisches Recht anwendbar oder wird das ausländische Recht nicht ausreichend bewiesen, verdrängt der Trust für sich genommen nicht die spanischen Regeln über Testament, Pflichtteil, Nachlassauseinandersetzung oder Grundbucheintragung.

Allerdings ist nicht jeder Trust gleich zu behandeln. Ein inter vivos errichteter Trust, der bereits vor dem Tod bestand, kann als lebzeitige Vermögensverfügung oder als gesondertes Vermögen analysiert werden, ohne ihn automatisch als unwirksam oder betrügerisch anzusehen, solange kein Betrug, Scheingeschäft, Missbrauch oder tatsächlicher Eingriff in erbrechtliche Ansprüche nachgewiesen ist.

Die praktische These ist klar: Ein ausländischer Trust darf in Spanien weder automatisch ignoriert noch automatisch akzeptiert werden. Er muss rechtlich qualifiziert werden.

Übersicht

SituationZivilrechtliche Behandlung in SpanienHauptrisiko
Mortis causa-TrustErfordert die Bestimmung des auf die Erbfolge anwendbaren Rechts und den Nachweis des ausländischen RechtsSpanisches Recht kann anwendbar sein und der Trust wirkt nicht als eigenständiger erbrechtlicher Titel
Inter vivos-TrustKann als vorherige Vermögensverfügung, Sondervermögen oder fiduziarische Struktur analysiert werdenBetrug, Scheingeschäft oder tatsächliche Verletzung von Pflichtteilsrechten
Trust mit Immobilie in SpanienMuss die spanische notarielle und grundbuchrechtliche Prüfung bestehenFehlender formeller Titel, fehlende Voreintragung, fehlende Legitimation oder fehlende Mitwirkung erforderlicher Personen
Begünstigte und PflichtteilsberechtigteHängt vom anwendbaren Erbrecht und der Natur ihrer Rechte abErforderlichkeit von Mitwirkung, Zustimmung, Verzicht oder Pflichtteilsausgleich
Besteuerung des TrustsMuss mit der tatsächlichen zivilrechtlichen Natur des Vorgangs abgestimmt werdenFalsche steuerliche Qualifikation als Erbschaft, Schenkung, Einkommen oder bloße Erwartung

Grundbegriffe

Settlor
Person, die den Trust errichtet oder Vermögenswerte in die Struktur einbringt.
Trustee
Person oder Einrichtung, die die Vermögenswerte nach den Regeln des Trusts verwaltet, bewirtschaftet oder darüber verfügt.
Beneficiary
Person, die Leistungen, Ausschüttungen oder Rechte aus dem Trust erhalten soll.
Trust Deed
Errichtungs- oder Regelungsurkunde des Trusts, einschließlich etwaiger Änderungen.

1. Was ein Trust ist und weshalb er nicht dem spanischen Fideikommiss entspricht

Der Trust ist ein für das Common Law typisches Rechtsverhältnis. Im Allgemeinen überträgt oder unterstellt eine Person —der Settlor oder Errichter— bestimmte Vermögenswerte der Kontrolle eines Trustee, der diese zugunsten eines oder mehrerer Begünstigter oder zu einem bestimmten Zweck verwalten, bewirtschaften oder darüber verfügen muss.

Das Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs 338/2008 vom 30. April greift die Definition des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung auf: Ein Trust kann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen errichtet werden; das Trustvermögen bildet ein gesondertes Vermögen und gehört nicht zum Eigenvermögen des Trustee; der Rechtstitel kann auf den Namen des Trustee oder einer anderen Person für Rechnung des Trustee lauten; und der Trustee hat nach den Bedingungen des Trusts Befugnisse und Pflichten zur Verwaltung, Bewirtschaftung oder Verfügung.

Diese Struktur entspricht nicht unmittelbar der spanischen sustitución fideicomisaria. Sie passt auch nicht automatisch in spanische Kategorien wie Testamentsvollstreckung, Auftrag, Treuhandgeschäft, Auflagenvermächtnis oder Nachlassverwaltung. Sie kann teilweise ähnliche Funktionen erfüllen, ist rechtlich jedoch anders konstruiert.

Wenn ein Trust in einer Erbfolge mit Bezug zu Spanien erscheint, sollte daher nicht gefragt werden, ob er wörtlich in das spanische Recht übersetzt werden kann. Die richtige Frage lautet, welche Funktion er erfüllt: erbrechtlich, fiduziarisch, vermögensrechtlich, verwaltend, inter vivos oder mortis causa.

2. Der Trust als dem spanischen Recht fremde Institution

Die spanische Rechtsprechung und die grundbuchrechtliche Doktrin gehen von einem gemeinsamen Ausgangspunkt aus: Der Trust ist eine dem spanischen innerstaatlichen Recht unbekannte Institution.

Das Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs 338/2008 stellt fest, dass es sich um eine in Common-Law-Ländern weit verbreitete Institution handelt, die dem spanischen Recht sowohl materiell-rechtlich als auch im internationalen Privatrecht unbekannt ist. In jenem Fall wies der Oberste Gerichtshof den Trust jedoch nicht allein aufgrund einer abstrakten Feststellung zurück. Da es sich um einen mortis causa-Trust handelte, musste auf die erbrechtliche Kollisionsnorm zurückgegriffen werden; und da das anwendbare ausländische Recht nicht ausreichend bewiesen wurde, kam letztlich spanisches Recht zur Anwendung.

Auch die spanische Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Beurkundung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Trust keinen eigenen Platz in der spanischen Rechtsordnung hat und dass spanische Institutionen einige seiner Funktionen abdecken können —Treuhandgeschäft, Auftrag, Stiftung, Schenkungen und Auflagenvermächtnisse, Testamentsvollstreckung oder fideikommissarische Substitutionen—, ohne dass dies eine automatische Übertragung seiner Wirkungen in das spanische System erlaubt.

Die Folge ist wesentlich: Im spanischen innerstaatlichen Recht ersetzt der Trust für sich genommen weder das Testament noch das Vermächtnis, die Erbeinsetzung, die fideikommissarische Substitution oder die Nachlassauseinandersetzung.

3. Das auf die Erbfolge anwendbare Recht als Ausgangspunkt

In einer internationalen Erbfolge mit Bezug zu Spanien darf die zivilrechtliche Analyse des Trusts nicht mit der Frage beginnen, ob der Trust im spanischen Recht existiert oder nicht. Die erste Frage muss eine andere sein: Welches Recht regelt die Erbfolge?

Für Todesfälle ab dem 17. August 2015 ist der gewöhnliche Ausgangspunkt die EU-Verordnung 650/2012. Ihr Artikel 21 bestimmt, dass auf die gesamte Erbfolge grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Artikel 22 erlaubt die professio iuris, also die Wahl des Rechts des Staates, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, sofern diese Rechtswahl ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen erfolgt oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergibt.

Diese Präzisierung ist bei Trusts entscheidend. Erwägungsgrund 13 der Verordnung schließt Fragen der Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Trusts aus ihrem Anwendungsbereich aus. Er enthält jedoch eine entscheidende Klarstellung: Dieser Ausschluss ist nicht als allgemeiner Ausschluss von Trusts zu verstehen. Wird ein Trust durch Testament oder kraft Gesetzes im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Erbfolge errichtet, regelt das nach der Verordnung bestimmte Erbrecht die Übertragung der Vermögenswerte und die Bestimmung der Begünstigten.

Wenn das anwendbare Erbrecht den Trust anerkennt und ihm erbrechtliche Wirkungen zuweist, können seine Bestimmungen daher für die Ermittlung des Willens des Erblassers, die Stellung der Begünstigten, die Funktion des Trustee und die Übertragung der Vermögenswerte relevant sein. In einem solchen Fall wirkt der Trust nicht als spanische erbrechtliche Institution, darf aber auch nicht automatisch ignoriert werden. Er ist als ausländische Institution innerhalb des anwendbaren Erbrechts zu analysieren, sofern Inhalt, Geltung und Reichweite ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

Professionelles Kriterium

Der entscheidende rechtliche Punkt besteht nicht darin, abstrakt zu behaupten, Trusts existierten in Spanien nicht. Diese Aussage ist richtig, soweit sie das Fehlen einer gleichwertigen innerstaatlichen Institution meint, reicht aber bei internationalen Erbfällen nicht aus. Entscheidend ist, ob das nach der EU-Verordnung 650/2012 bestimmte anwendbare Erbrecht den Trust anerkennt und seinen Bestimmungen Wirkungen verleiht, die einer Verfügung von Todes wegen vergleichbar sind. Ist dies der Fall, muss der Trust berücksichtigt werden, vorbehaltlich der Grenzen des ordre public, des Schutzes von Pflichtteilsberechtigten, des Nachweises ausländischen Rechts und der Anforderungen des spanischen Grundbuchsystems.

Ergänzende Entscheidungen zu internationalen Erbfällen

Obwohl sie sich nicht unmittelbar auf die zivilrechtliche Wirkung von Trusts konzentrieren, unterstreichen das Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs 685/2018 vom 5. Dezember und das Urteil der Audiencia Provincial Santa Cruz de Tenerife 534/2022 vom 31. Mai die Bedeutung der korrekten Bestimmung des auf die Erbfolge anwendbaren Rechts, wenn ausländische Staatsangehörigkeit, Aufenthalt in Spanien, in Spanien belegene Immobilien und mögliche Pflichtteilsrechte zusammentreffen.

Das Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs 685/2018 ist für britische Erbfälle vor der vollständigen Anwendung der EU-Erbrechtsverordnung 650/2012 relevant. In jenem Fall hatte der britische Erblasser ein Testament in Spanien errichtet, es gab eine in Spanien belegene Immobilie und es wurden Finanzprodukte erwähnt, darunter ein in Malta errichteter Trust. Der Streit konzentrierte sich auf das erbrechtliche Domizil, englisches Recht, Rückverweisung und die mögliche Anwendung spanischen Rechts auf in Spanien belegene Immobilien.

Das Urteil der Audiencia Provincial Santa Cruz de Tenerife 534/2022, bereits im Rahmen der Logik der EU-Verordnung 650/2012, zeigt die praktische Bedeutung des gewöhnlichen Aufenthalts, der offensichtlich engeren Verbindung nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung und des Schutzes von Pflichtteilsberechtigten bei in Spanien belegenen Immobilien. Das Gericht würdigte die kommunale Anmeldung, die Verwurzelung in Spanien, das Vorhandensein von Immobilien in Spanien und die Unzureichendheit eines lediglich formalen ausländischen Aufenthalts, wenn keine echte überwiegende erbrechtliche Verbindung zu dieser Rechtsordnung nachgewiesen wird.

Diese Entscheidungen ersetzen nicht die spezifische Analyse des Trusts. Sie helfen jedoch, ihn einzuordnen: Bevor diskutiert wird, ob eine ausländische fiduziarische Struktur zivilrechtliche Wirkungen in Spanien entfalten kann, ist sorgfältig zu bestimmen, welches Recht die Erbfolge regelt, ob eine wirksame Rechtswahl vorliegt, welche Vermögenswerte in Spanien belegen sind und ob Pflichtteilsberechtigte bestehen, deren Mitwirkung oder Schutz erforderlich ist.

4. Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs 338/2008: der mortis causa-Trust und der Nachweis ausländischen Rechts

Das Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs 338/2008 bleibt die zentrale zivilrechtliche Entscheidung zu Trusts und Erbfolge in Spanien.

Der Fall betraf einen amerikanischen Erblasser, der ein Testament und außerdem eine Trust-Erklärung errichtet hatte. Streitig war, ob der Trust hinsichtlich einer in Spanien belegenen Immobilie Vorrang haben sollte. Der Oberste Gerichtshof ging davon aus, dass der Trust eine Common-Law-Institution ist, die dem spanischen Recht unbekannt ist, und dass Spanien das Haager Übereinkommen von 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und ihre Anerkennung nicht unterzeichnet hatte.

Der wesentliche Punkt liegt jedoch nicht nur in dieser Feststellung. Entscheidend war, dass der Oberste Gerichtshof davon ausging, dass wegen der mortis causa-Errichtung des Trusts das Fehlen einer spezifischen Kollisionsnorm für Trusts durch Rückgriff auf die erbrechtliche Kollisionsnorm zu schließen war. Damals war die unmittelbar anwendbare Norm Artikel 9.8 des spanischen Zivilgesetzbuchs, der auf das Heimatrecht des Erblassers verwies.

Das Problem war beweisrechtlicher Natur. Die Partei, die sich auf die Wirkungen des ausländischen Rechts berief, wies dessen Inhalt, Geltung und Reichweite nicht ausreichend nach. Infolgedessen wandte das Gericht spanisches Recht an und verneinte die Wirksamkeit des Trusts als eigenständiges erbrechtliches Instrument.

Aus diesem Urteil ergeben sich vier praktische Regeln:

  • der Trust ist keine spanische erbrechtliche Institution;
  • wird er als ausländisches erbrechtliches Instrument geltend gemacht, muss zunächst das anwendbare Erbrecht bestimmt werden;
  • wer sich auf ausländisches Recht beruft, muss dieses ausreichend nachweisen;
  • ist spanisches Recht anwendbar, kann der Trust für sich genommen nicht als erbrechtlicher Titel wirken, der einem Testament, Vermächtnis, einer fideikommissarischen Substitution oder einer Erbeinsetzung entspricht.

Das Urteil 338/2008 erklärt nicht die allgemeine Nichtigkeit aller ausländischen Trusts. Es verneint die Wirkungen des Trusts in jenem konkreten Fall als eigenständiges erbrechtliches Instrument, weil bei einem mortis causa-Trust Inhalt und Reichweite des anwendbaren ausländischen Rechts nicht hinreichend nachgewiesen waren.

5. Inter vivos-Trust und mortis causa-Trust: eine wesentliche Unterscheidung

Nicht jeder Trust mit erbrechtlichen Auswirkungen ist so zu analysieren, als handele es sich um einen mortis causa-Trust.

Ein Trust kann zu Lebzeiten des Settlors, Jahre vor dessen Tod, mit vorheriger Übertragung oder Zuordnung von Vermögenswerten, Verwaltung durch einen Trustee und Verteilungsregeln zugunsten von Begünstigten errichtet worden sein. In diesem Fall kann die Frage nicht sein, ob der Trust ein Testament ersetzt, sondern ob er eine lebzeitige Vermögensverfügung, ein gesondertes Vermögen oder eine dem ausländischen Recht unterliegende fiduziarische Struktur darstellt.

Das Urteil der Audiencia Provincial Madrid 226/2015 vom 8. Juni ist insoweit relevant. Das Gericht analysierte einen zu Lebzeiten des Erblassers errichteten Trust über Aktien von González Byass und unterschied ihn von dem im Urteil des Obersten Gerichtshofs 338/2008 geprüften Fall, in dem es um einen mortis causa-Trust ging. Im Madrider Fall war der Trust als inter vivos-Vermögensverfügung errichtet worden, er bestand fort und es war weder eine tatsächliche Verletzung von Pflichtteilsrechten noch ein erbrechtlicher Betrug nachgewiesen worden.

Die praktische Lehre ist klar: Ein inter vivos-Trust darf nicht automatisch als unwirksam oder betrügerisch angesehen werden, nur weil er mittelbare Auswirkungen auf eine Erbschaft hat. Er kann als vermögensrechtliches Geschäft relevant sein, unbeschadet einer möglichen Anfechtung, wenn Betrug, Scheingeschäft, Missbrauch oder tatsächliche Verletzung erbrechtlicher Rechte bewiesen werden.

Professionelles Kriterium

Ein häufiger Fehler besteht darin, alle Trusts aus nur einer Kategorie heraus zu analysieren. Ein mortis causa errichteter Trust zur Ordnung der Vermögensübertragung von Todes wegen ist nicht dasselbe wie ein seit Jahren vor dem Tod bestehender inter vivos-Trust. Ebenso wenig ist ein Trust mit in Spanien belegenen Vermögenswerten dasselbe wie ein Trust, dessen Vermögenswerte, Trustee und anwendbares Recht vollständig in einer ausländischen Rechtsordnung verbleiben. Bestimmte inter vivos-Trusts mit Nachlassplanungsfunktion können außerdem funktionale Ähnlichkeiten mit lebzeitigen Vermögensübertragungsinstrumenten aufweisen, die in einigen spanischen Zivilrechtsgebieten anerkannt sind, etwa Erbverträge in Regionen mit eigenem Zivilrecht. Diese mögliche Analogie erlaubt jedoch keine Gleichsetzung beider Gestaltungen. Es sind das anwendbare Recht, der Rechtsgrund des Geschäfts, der Zeitpunkt des Eintritts der Wirkungen und die tatsächliche Stellung der Begünstigten zu prüfen. Die erste Frage darf nicht lauten, ob der Trust in Spanien gilt oder nicht, sondern welche Funktion er erfüllt: erbrechtlich, fiduziarisch, vermögensrechtlich, verwaltend oder lediglich instrumentell.

6. Der Trust als Instrument zur Auslegung des testamentarischen Willens

Es kann vorkommen, dass der Trust nicht als eigenständiger Titel wirkt, aber dennoch für die Auslegung einer testamentarischen Verfügung relevant ist.

Das Urteil der Audiencia Provincial Jaén 72/2010 vom 25. März befasste sich mit dem Fall einer spanischen Erblasserin, die in Illinois ein Testament errichtet und gleichzeitig einen Living Trust geschaffen hatte. Das Testament sah vor, dass, falls der Trust beim Tod nicht in Kraft sein sollte, die Verfügung über ihr Vermögen gemäß den Bestimmungen dieses Trusts erfolgen sollte.

Das Gericht ließ den Living Trust nicht als eigenständigen spanischen erbrechtlichen Titel wirken. Ausgehend von der formellen Wirksamkeit des Testaments nutzte es die testamentarische Verweisung auf den Living Trust, um den Willen der Erblasserin und die zur Erbschaft berufenen Personen zu bestimmen.

Dieser Ansatz ist wichtig. In bestimmten Fällen kann der wirksame erbrechtliche Titel das Testament sein, während der Trust dazu dienen kann, Begünstigte, Verteilungsregeln, den Willen des Erblassers oder die vom ausländischen Recht vorgesehene Vermögensstruktur zu identifizieren. Eine technisch sorgfältige Position besteht daher nicht darin, jede Bezugnahme auf den Trust zurückzuweisen, sondern darin zu bestimmen, welchen Wert sie innerhalb des anwendbaren Systems erbrechtlicher Quellen hat.

7. Pflichtteil, ordre public und Rechte von Pflichtteilsberechtigten

Ist spanisches Recht anwendbar oder schützt das anwendbare Erbrecht Pflichtteilsrechte, kann der Trust nicht außerhalb dieser Rechte wirken.

Die Entscheidung der spanischen Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Beurkundung vom 21. Mai 2024 verdeutlicht die praktische Bedeutung dieses Punktes. Sie betrifft zwar keinen Trust-Fall, ist aber für erbrechtliche Trusts mit Bezug zu Spanien relevant, weil sie die Strenge zeigt, mit der die professio iuris und die Mitwirkung von Pflichtteilsberechtigten verlangt werden, wenn spanisches Recht anwendbar ist.

In jener Entscheidung konnte die Erbauseinandersetzung, weil keine wirksame Wahl britischen Rechts festgestellt wurde und spanisches Recht aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin anwendbar war, den nicht begünstigten pflichtteilsberechtigten Sohn nicht ignorieren. Die Generaldirektion bestätigte, dass der Pflichtteil nach dem spanischen gemeinen Zivilrecht in den entsprechenden Fällen die Mitwirkung von Pflichtteilsberechtigten bei der Teilung oder Zuweisung des Nachlasses erfordert.

Praktisch bedeutet dies: Soll der Trust die Übertragung von in Spanien belegenen Vermögenswerten regeln und sieht das anwendbare Recht Pflichtteilsrechte vor, genügen Anweisungen des Trustee oder ausländische Unterlagen nicht. Es ist zu bestimmen:

  • welches Recht die Erbfolge regelt;
  • ob Pflichtteilsberechtigte bestehen;
  • welche Rechtsnatur ihre Ansprüche haben;
  • ob sie in der Urkunde mitwirken müssen;
  • ob sie etwas erhalten, verzichtet oder zugestimmt haben;
  • ob der Trust die quantitative oder qualitative Unantastbarkeit ihrer Rechte beeinträchtigt.

Ein Trust kann ein Instrument der Vermögens- und Nachlassplanung sein, darf aber nicht dazu verwendet werden, zwingende Vorschriften des anwendbaren Erbrechts zu umgehen.

8. Nachweis des ausländischen Rechts

Der Nachweis des ausländischen Rechts ist einer der kritischen Punkte.

Es reicht nicht aus zu behaupten, der Trust sei nach dem Recht von Arizona, Florida, England, Jersey, Guernsey, den Britischen Jungferninseln oder einer anderen Rechtsordnung wirksam. Inhalt, Geltung, Reichweite und Auslegung dieses Rechts müssen nachgewiesen werden, insbesondere wenn der Trust Wirkungen auf Vermögenswerte, Begünstigte, Erben oder eintragungsfähige Rechte in Spanien entfalten soll.

Das Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs 338/2008 ist in diesem Punkt klar: Obwohl die Kollisionsnorm auf ausländisches Recht verwies, führte der unzureichende Nachweis zur Anwendung spanischen Rechts.

Aus prozessualer Sicht muss ausländisches Recht nach Artikel 281.2 der spanischen Zivilprozessordnung hinsichtlich seines Inhalts und seiner Geltung bewiesen werden. Darüber hinaus regelt das Gesetz 29/2015 über internationale Rechtshilfe in Zivilsachen den Nachweis ausländischen Rechts in Artikel 33.

Im notariellen und grundbuchrechtlichen Bereich erhält diese Anforderung eine zusätzliche praktische Dimension, auch wenn sie nicht identisch mit dem gerichtlichen Beweis ist. Es genügt nicht, ein ausländisches Recht anzuführen, das den Trust anerkennt; es muss so ausreichend nachgewiesen werden, dass Notar, Grundbuchbeamter oder Gericht —jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben— seine Wirkungen beurteilen können.

In der Praxis kann dieser Nachweis erfordern:

  • Bescheinigung über ausländisches Recht;
  • Rechtsgutachten eines ausländischen Rechtsanwalts;
  • notarielle oder gerichtliche Unterlagen aus der Ursprungsjurisdiktion;
  • Trust Deed und Änderungen;
  • Probate, Grant of Representation oder gleichwertiges Nachlassdokument;
  • Nachweis der Befugnisse des Trustee;
  • beglaubigte Übersetzung;
  • Apostille oder Legalisation;
  • Erklärung, wie den Begünstigten Rechte zugewiesen werden.

Der Nachweis ausländischen Rechts ist keine bloße Formalität. Er ist die Brücke, die es einer dem spanischen Recht unbekannten Institution ermöglicht, verständliche und überprüfbare Wirkungen vor Notar, Gericht oder Grundbuch zu entfalten.

9. Zugang zum spanischen Grundbuch für Immobilien im Zusammenhang mit einem ausländischen Trust

Die zivilrechtliche Wirksamkeit des Trusts wird besonders deutlich auf die Probe gestellt, wenn in Spanien belegene Immobilien betroffen sind. Ein Trust kann nach seinem ausländischen Recht wirksam sein, ohne deshalb automatisch dingliche oder grundbuchrechtliche Wirkungen im spanischen Hypotheken- und Grundbuchsystem zu erzeugen.

Die spanische Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Beurkundung hat darauf hingewiesen, dass der Trust eine Common-Law-Institution ist, die der spanischen Rechtsordnung unbekannt ist und dort keinen eigenen Platz hat, auch wenn spanische Institutionen teilweise ähnliche Funktionen erfüllen können —Treuhandgeschäft, Auftrag, Stiftung, Schenkungen oder Auflagenvermächtnisse, Testamentsvollstreckung oder fideikommissarische Substitutionen. Wenn eine Truststruktur Wirkungen in Spanien entfalten soll, sind daher die allgemeinen Regeln des spanischen Zivil-, Hypotheken- und Notarrechts anzuwenden.

Aus grundbuchrechtlicher Sicht ist die Folge erheblich: Der Trust kann den Vorgang, die Funktion des Trustee oder die Stellung des Begünstigten erklären. Er ersetzt jedoch nicht für sich allein den eingetragenen Eigentümer, den Veräußerer, den Erwerber oder den formellen eintragungsfähigen Titel.

Artikel 3 des spanischen Hypothekengesetzes verlangt für die Eintragung eine öffentliche Urkunde. Artikel 18 weist dem Grundbuchbeamten die Prüfung der äußeren Form, der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten und der Wirksamkeit der Verfügungsgeschäfte zu. Artikel 20 enthält den Grundsatz der Voreintragung beziehungsweise der lückenlosen Titelkette: Wer überträgt oder in dessen Namen übertragen wird, muss zuvor im Grundbuch legitimiert sein. Im Erbrecht bestimmt Artikel 14 des Hypothekengesetzes die für die Eintragung geeigneten erbrechtlichen Titel, darunter Testament, Erbvertrag, Erbenfeststellung und Europäisches Nachlasszeugnis, ohne dass der Trust als eigenständiger spanischer Erbrechtstitel erscheint.

Hat der Trust eine erbrechtliche Funktion, verlangt die grundbuchrechtliche Analyse zunächst die Bestimmung des auf die Erbfolge anwendbaren Rechts. Für Todesfälle, die der EU-Verordnung 650/2012 unterliegen, gilt grundsätzlich das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers —Artikel 21—, sofern keine wirksame Wahl des Heimatrechts vorliegt —Artikel 22. Das anwendbare Erbrecht regelt unter anderem die Übertragung von Vermögenswerten, die Bestimmung der Begünstigten, Pflichtteilsrechte, Befugnisse von Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern und die Nachlassauseinandersetzung —Artikel 23.

Die Entscheidung der spanischen Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Beurkundung vom 21. Mai 2024 ist besonders relevant. In der Erbfolge einer in Spanien ansässigen britischen Staatsbürgerin bestätigte die Generaldirektion die negative Grundbuchentscheidung, weil das Testament keine ausreichende professio iuris zugunsten britischen Rechts enthielt. Sie betonte, dass es nicht genügt, wenn das Testament materiell der englischen oder schottischen Testierfreiheit entspricht: Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich aus den Bestimmungen der Verfügung von Todes wegen ergeben; ein bloß vermuteter oder mutmaßlicher Wille reicht nicht aus. Sie hob außerdem hervor, dass das Testament keine Ernennung eines Executors, keine Bezugnahme auf einen Trust und keine sonstigen für angloamerikanische Rechtssysteme typischen Figuren enthielt.

Ist spanisches Recht anwendbar, müssen seine erbrechtlichen Regeln einschließlich der Pflichtteilsrechte beachtet werden. In derselben Entscheidung bestätigte die Generaldirektion, dass bei Anwendung des spanischen Zivilgesetzbuchs die Erbauseinandersetzung die Rechte des nicht begünstigten pflichtteilsberechtigten Kindes nicht übergehen durfte; dessen Mitwirkung oder Verzicht war für die Eintragung erforderlich.

Darüber hinaus beseitigt die EU-Verordnung 650/2012 nicht die Anforderungen des spanischen Grundbuchs. Auch wenn das ausländische Erbrecht den Trust anerkennt, unterliegen die Eintragung von Rechten an Immobilien und die Wirkungen dieser Eintragung dem Recht des Staates, in dem das Register geführt wird. Artikel 31 der Verordnung erlaubt die Anpassung unbekannter dinglicher Rechte an das nächstliegende dingliche Recht des Staates, in dem sie geltend gemacht werden. Diese Anpassung macht den Trust jedoch nicht zu einer spanischen eintragungsfähigen Institution und erlaubt es nicht, Anforderungen an Titel, Voreintragung, Geschäftsfähigkeit, Legitimation und Urkundenform zu umgehen.

In einem nicht erbrechtlichen, aber grundbuchrechtlich relevanten Fall bestätigte die Entscheidung der Generaldirektion vom 24. März 2021 diese Logik: Obwohl eine ausländische, dem Trust nahestehende Struktur geltend gemacht und ausländische, übersetzte und apostillierte Dokumente vorgelegt worden waren, akzeptierte die Generaldirektion nicht, dass diese Berufung auf die Struktur die Änderung eines wesentlichen Elements eines eingetragenen dinglichen Rechts ohne den erforderlichen formellen Titel und die erforderlichen Zustimmungen erlaubte. Sie erinnerte außerdem daran, dass die wahre Natur einer notariellen Urkunde von ihrem Inhalt abhängt: Liegt eine Willenserklärung, ein rechtsgeschäftlicher Konsens, eine Übertragung, Berichtigung oder Änderung eines dinglichen Rechts vor, muss der richtige formelle Weg nach Artikel 144 der Notarordnung gewählt werden.

In der Praxis sind für die Eintragung einer mit einem ausländischen Trust verbundenen Immobilie in Spanien mindestens folgende Punkte zu prüfen:

  • wer der derzeitige eingetragene Eigentümer ist;
  • wer überträgt, zuteilt oder verfügt und mit welchen Befugnissen;
  • welches Erb- oder Vermögensrecht anwendbar ist;
  • ob eine wirksame professio iuris vorliegt;
  • ob der Trust inter vivos, mortis causa, widerruflich, unwiderruflich, discretionary oder non-discretionary ist;
  • ob das ausländische Recht ausreichend nachgewiesen wurde;
  • ob Trustee, Executor, Erben, Pflichtteilsberechtigte oder notwendige Begünstigte mitwirken;
  • welcher formelle eintragungsfähige Titel vorliegt;
  • ob die Titelkette respektiert wird;
  • ob ausländische Unterlagen legalisiert oder apostilliert und gegebenenfalls übersetzt sind;
  • ob die erforderlichen vorherigen steuerlichen Formalitäten erfüllt wurden.

Professionelles Kriterium

Der Zugang zum Grundbuch ist der eigentliche Test für die zivilrechtliche Wirksamkeit des Trusts in Spanien. Die Frage ist nicht nur, ob der Trust in seiner Ursprungsjurisdiktion besteht, sondern ob seine Wirkungen in einen Titel, ein Subjekt, einen Rechtsgrund und ein eintragungsfähiges Recht nach spanischem System übersetzt werden können. Die Generaldirektion verhindert nicht, dass eine ausländische Struktur zur Erklärung des Vorgangs relevant ist. Sie lehnt jedoch ab, dass die bloße Berufung auf den Trust die spanischen Regeln über formellen Titel, Voreintragung, Legitimation, Geschäftsfähigkeit, Urkundenform, Pflichtteil und grundbuchrechtliche Prüfung verdrängt. Entscheidend ist daher nicht, den Trust automatisch zu verneinen, sondern seine Wirkungen auf spanische Grundbuchkategorien zurückzuführen: erbrechtlicher Titel, Erbauseinandersetzung, Vermächtnis, Handeln eines Trustee mit nachgewiesenen Befugnissen, Treuhandgeschäft, Sondervermögen, Übertragung inter vivos oder angepasstes dingliches Recht.

10. Trustee, Begünstigte und Erben: Wer muss mitwirken?

Ein wiederkehrendes Problem besteht darin zu bestimmen, wer in den spanischen Unterlagen mitwirken muss.

Im Trust kann der Trustee Verwaltungs-, Bewirtschaftungs- oder Verfügungsbefugnisse haben. In einer spanischen Urkunde über Erbauseinandersetzung, Übertragung oder Eintragung genügt es jedoch nicht zu behaupten, dass ein Trustee existiert. Seine Bestellung, seine aktuelle Stellung, seine Befugnisse und seine Handlungsfähigkeit hinsichtlich der betroffenen Vermögenswerte müssen nachgewiesen werden.

Darüber hinaus kann die Mitwirkung folgender Personen erforderlich sein:

  • gegenwärtige Begünstigte;
  • künftige oder bedingte Begünstigte, je nach anwendbarem Recht;
  • Erben;
  • Pflichtteilsberechtigte;
  • Testamentsvollstrecker, Executors oder Nachlassverwalter;
  • Vertreter des Trusts oder des Nachlasses;
  • eingetragene Eigentümer;
  • Gläubiger oder sonstige Beteiligte, wenn das anwendbare Recht dies verlangt.

Jeder Fall ist nach der konkreten Funktion des Trusts zu analysieren. Führt der Trustee eine erbrechtliche Verfügung aus, stellt sich die Frage anders als bei einem Trustee, der als Verwalter eines Sondervermögens oder als fiduziarischer Übertragender in einer inter vivos-Beziehung handelt.

11. Verhältnis zwischen zivilrechtlicher Wirksamkeit und Besteuerung von Trusts in Spanien

Die zivil- und erbrechtliche Wirksamkeit eines ausländischen Trusts kann nicht vollständig von seiner steuerlichen Behandlung getrennt werden.

Die spanische Finanzverwaltung hat eine Doktrin der steuerlichen Transparenz des Trusts entwickelt. Danach werden, weil der Trust nicht als eigenständige innerstaatliche Institution anerkannt wird, die vermögensrechtlichen Beziehungen unmittelbar zwischen Settlor und Begünstigtem analysiert. Dieser steuerliche Ansatz kann sinnvoll sein, um zu verhindern, dass eine ausländische Struktur die Besteuerung einer tatsächlichen Vermögensübertragung blockiert.

Dieser Ansatz darf jedoch nicht zu einer automatischen Regel für jeden Trust werden. Aus zivil- und erbrechtlicher Sicht erfüllen Trusts nicht immer dieselbe Funktion. Es kann einen inter vivos-Trust, einen mortis causa-Trust, einen Living Trust, einen widerruflichen Trust, einen unwiderruflichen Trust, einen discretionary Trust, eine testamentarische Verfügung mit Verweisung auf den Trust oder eine dem ausländischen Recht unterliegende fiduziarische Struktur geben, die Begünstigten konkrete Rechte und dem Trustee spezifische Befugnisse zuweist.

Daher muss die steuerliche Qualifikation vom tatsächlichen Rechtsgeschäft ausgehen. Artikel 13 des spanischen Allgemeinen Steuergesetzes verlangt, dass steuerliche Verpflichtungen nach der rechtlichen Natur des verwirklichten Tatbestands, Rechtsgeschäfts oder Vorgangs bestimmt werden, unabhängig von der von den Beteiligten gewählten Form oder Bezeichnung.

Wirkt der Trust als vom anwendbaren Erbrecht anerkanntes erbrechtliches Instrument, kann die Zuwendung an den Begünstigten mortis causa-Charakter haben. Erfolgt die Ausschüttung zu Lebzeiten des Settlors und beruht sie auf einer gegenwärtigen Freigebigkeit, kann sie eher einer Übertragung inter vivos oder sogar einem Erbvertrag ähneln. Werden durch Vermögenswerte erzielte Erträge ausgeschüttet, kann sich die Analyse zur Einkommensteuer verlagern. Hat der Begünstigte lediglich eine Erwartung und noch kein gegenwärtiges wirtschaftliches Recht, sollte die Antwort nicht dieselbe sein wie bei einem tatsächlichen Vermögenserwerb.

Professionelles Kriterium

Der steuerliche Tatbestand muss der tatsächlichen rechtlichen Natur des verwirklichten Vorgangs entsprechen. Nicht jede Trust-Ausschüttung ist notwendigerweise eine Schenkung. Nicht jede Zuwendung nach dem Tod des Settlors sollte ohne vorherige Prüfung des anwendbaren Erbrechts qualifiziert werden. Und nicht jede Stellung als Begünstigter entspricht gegenwärtigem Vermögenseigentum. Die richtige steuerliche Frage lautet daher nicht nur: Gibt es einen Trust? — sondern: Welche rechtliche Natur hat der tatsächlich verwirklichte Vorgang, welches Recht erwirbt der Begünstigte tatsächlich und welche Funktion erfüllt der Trust innerhalb der Vermögens- oder Nachlassstruktur?

Diese Untersuchung sollte zusammen mit unserer Analyse zur Besteuerung von Trusts in Spanien gelesen werden, in der wir die Doktrin der spanischen Generaldirektion für Steuern und des zentralen Wirtschaftsverwaltungsgerichts zu Erbschaft- und Schenkungsteuer, Einkommensteuer, Vermögensteuer und in Spanien ansässigen Begünstigten prüfen.

12. Schlussfolgerung: Der Trust muss qualifiziert, nicht automatisch ignoriert werden

Ein ausländischer Trust ist keine spanische erbrechtliche Institution. Er ersetzt für sich genommen weder das Testament noch das Vermächtnis, die Erbeinsetzung, die Nachlassauseinandersetzung oder die spanischen Pflichtteilsregeln.

Das bedeutet jedoch nicht, dass er immer ignoriert werden muss.

In einer internationalen Erbfolge kann der Trust relevant sein, wenn das anwendbare Erbrecht ihn anerkennt, wenn seine Bestimmungen Begünstigte oder Übertragungsregeln erkennen lassen, wenn das ausländische Recht ausreichend nachgewiesen wird und wenn seine Wirkungen an das spanische System angepasst werden können, ohne Pflichtteilsrechte, ordre public, Rechte Dritter oder Grundbuchanforderungen zu verletzen.

Die Antwort liegt nicht in einer allgemeinen Formel. Sie liegt in der Analyse der konkreten Funktion des Trusts.

Handelt es sich um einen mortis causa-Trust, ist das auf die Erbfolge anwendbare Recht zu prüfen.

Handelt es sich um einen inter vivos-Trust, ist zu analysieren, ob er ein wirksames Vermögensgeschäft war, ob er eine tatsächliche Vermögenstrennung bewirkt hat und ob er erbrechtliche Ansprüche verletzt hat.

Betrifft er Immobilien in Spanien, muss er die spanische notarielle und grundbuchrechtliche Prüfung bestehen.

Führt er zu einer wirtschaftlichen Zuwendung an den Begünstigten, muss die zivilrechtliche Analyse mit der steuerlichen Analyse koordiniert werden.

Die tragfähigste Position lautet: Ein ausländischer Trust darf in Spanien weder automatisch akzeptiert noch automatisch zurückgewiesen werden. Er muss nach dem anwendbaren Recht, der von ihm erfüllten Funktion, den verfügbaren Nachweisen und den konkreten Wirkungen, die er entfalten soll, qualifiziert werden.

Zivil-, erb-, grundbuch- und steuerrechtliche Analyse ausländischer Trusts mit Bezug zu Spanien

Bei Cantallops Legal prüfen wir ausländische Trusts, wenn ein Bezug zu Spanien besteht: internationale Erbfälle, in Spanien ansässige Begünstigte, in Spanien belegene Immobilien, mögliche Pflichtteilsberechtigte, Vermögensausschüttungen oder steuerliche Auswirkungen.

Unsere Analyse beschränkt sich nicht darauf zu prüfen, ob der Trust nach seinem ausländischen Recht besteht. Wir untersuchen seine tatsächliche Funktion, das anwendbare Erbrecht, den Nachweis des ausländischen Rechts, die Mitwirkung von Trustee, Begünstigten und Erben, die gerichtliche, notarielle und grundbuchrechtliche Durchführbarkeit sowie die spanische steuerliche Behandlung des Vorgangs.

Diese Prüfung kann korrektiv sein —wenn der Trust bereits ein Problem verursacht hat— oder präventiv erfolgen, bevor Ausschüttungen angenommen, Vermögenswerte zugeteilt, Urkunden unterzeichnet, Steuern erklärt oder Immobilien im spanischen Grundbuch eingetragen werden.

Häufige Fragen

Trust in Spanien: zivilrechtliche Wirkung, Pflichtteil und Grundbuch | Cantallops Legal