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Steuerermäßigungen bei der Erbschaftsteuer auf den Balearen

Auf den Balearen haben regionale Steuerermäßigungen die Belastung durch die Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Erbfällen und vorweggenommenen Erbfolgen deutlich reduziert. Unsere Aufgabe ist es, diese Regelungen in Rechtssicherheit, klare Zahlen und gut geplante Entscheidungen für Ihr Vermögen zu übersetzen.

Was sich bei der Erbschaftsteuer auf den Balearen geändert hat

Jüngste regionale Reformen haben sehr weitreichende Steuerermäßigungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (ISD) für aktuelle Steuerfälle auf den Balearen eingeführt. In der Praxis sind viele Erbschaften unter nahen Angehörigen faktisch nicht mehr steuerbelastet, dennoch besteht weiterhin die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung und zu einer sorgfältigen Planung.

  • Erbfälle und vorweggenommene Erbfolgen (z. B. lebzeitige Übertragungen, Schenkungen mit Definition usw.) können von denselben Ermäßigungen profitieren, wenn sie korrekt gestaltet sind.
  • Die Ermäßigung wird auf die korrigierte Steuerschuld angewendet, nachdem die entsprechenden Freibeträge und Steuersätze berücksichtigt wurden.
  • Der Zeitpunkt des Steueranfalls (Todestag oder Datum der Nachfolgeregelung) ist entscheidend dafür, welche konkrete Rechtslage gilt.

Verwandtschaftsgruppen und Höhe der Ermäßigung

Ausgangspunkt zur Beurteilung, ob eine Erbschaft in der Praxis steuerlich begünstigt ist, ist die Verwandtschaftsgruppe, der jeder Erbe zugeordnet wird.

  • Gruppen I und II: Abkömmlinge, Adoptivkinder, Vorfahren, Adoptiveltern, Ehegatten und – soweit anerkannt – eingetragene Lebenspartner. Für aktuelle Steuerfälle auf den Balearen erreicht die regionale Ermäßigung auf die korrigierte Steuerschuld 100 %, sodass die Steuer faktisch entfällt, sofern die formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Gruppe III: Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen sowie andere Verwandte der zweiten und dritten Ordnung. Sie profitieren von einer teilweisen Steuerermäßigung auf die korrigierte Steuerschuld, mit höheren Prozentsätzen, wenn keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind oder diese enterbt wurden.
  • Gruppe IV und bestimmte Sonderfälle: hier gibt es keine vergleichbare allgemeine Ermäßigung, sodass andere Freibeträge oder Gestaltungsmodelle geprüft werden sollten.

ATIB, AEAT und Nichtansässige: wer die Steuer erhebt

Die Erbschaftsteuer ist eine staatliche Steuer, die teilweise auf die Autonomen Gemeinschaften übertragen wurde. Bei Erbfällen von auf den Balearen ansässigen Personen sind im Allgemeinen die ATIB (Agència Tributària de les Illes Balears) und das balearische Regionalrecht zuständig.

Sind Nichtansässige beteiligt (Erblasser oder Erben), kann die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung bei der spanischen Steuerverwaltung (AEAT) liegen, in der Regel mittels Formular 650 für Nichtansässige. In vielen Fällen können dennoch die balearischen Regionalvorschriften angewendet werden, wenn die Anknüpfungspunkte und die Belegenheit der Vermögenswerte dies erlauben.

Bei Cantallops Legal prüfen wir, ob die Erklärung bei der ATIB oder der AEAT einzureichen ist, und ob die balearischen Steuerermäßigungen im Rahmen des rechtlich Zulässigen optimal genutzt werden können.

Immobilien und Referenzwert: zentrale Voraussetzung

Bei Erbschaften mit Immobilien auf den Balearen verlangt das Regionalrecht, dass der erklärte Wert bestimmte Grenzen im Verhältnis zum Kataster-Referenzwert beziehungsweise – falls ein solcher nicht existiert – zum Marktwert nicht überschreitet. Ein unbegründet höherer Wert kann die Steuerermäßigung gefährden.

  • Wir überprüfen den Referenzwert jeder Immobilie und ihre Einordnung nach den geltenden Regionalvorschriften.
  • Wir passen die Nachlassplanung so an, dass die Aufteilung der Vermögenswerte und die Wertansätze mit der Anwendung der Ermäßigungen vereinbar sind.
  • Fehlt ein Referenzwert, ermitteln wir einen plausiblen Marktwert anhand juristischer und steuerlicher Kriterien.

Häufige Fehler bei Erbschaften auf den Balearen

  • Zu glauben, dass wegen einer "100%-Ermäßigung" keine Steuererklärung abgegeben werden muss oder kein Sanktionsrisiko besteht.
  • Den Zeitpunkt des Steueranfalls nicht zu prüfen und Ermäßigungen anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht galten.
  • Erbschaftsteuer und kommunale Grundsteuer auf Wertzuwächse (plusvalía municipal) sowie die Planung anderer Steuern (Einkommensteuer, Vermögensteuer usw.) nicht aufeinander abzustimmen.
  • Immobilienwerte zu erklären, die mit den Grenzen der Regionalvorschriften für die Anwendung der Ermäßigungen nicht vereinbar sind.
  • In grenzüberschreitenden Erbfällen die zuständige Behörde (ATIB vs. AEAT) oder die anwendbaren Regionalvorschriften falsch zu bestimmen.

Unser Ansatz ist präventiv: den Nachlass zu ordnen, Entscheidungen sauber zu dokumentieren und eine rechtlich und steuerlich gut vorbereitete Akte für die Zukunft zu hinterlassen.

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